Hohe Geldflüsse müssen plausibilisiert sein

Vor Bundesgericht klagte ein Ehepaar, dem das Steueramt CHF 142’000 Einkommen aufge-rechnet hat. Das Steueramt prüfte im Rahmen der eingereichten Steuererklärung Vermö-genszuwachs und Einkommen und kam zum Schluss, dass für den Kauf von verschiedenen Motorfahrzeugen kein Einkommen zur Verfügung gestanden hatte. Das Steueramt hat des-halb den Fehlbetrag von CHF 142’000 als Einkommenszuschlag ermessensweise aufgerech-net. Das Ehepaar argumentierte, dass es vom Vater des Ehemannes ein Bar-Darlehen aus dem Ausland (Fürstentum Liechtenstein) von CHF 270’000 für den Kauf der Fahrzeuge erhalten habe. Leider ohne Beleg. Das Gericht entschied, dass ein nicht zu verzinsender und nicht zu tilgender Betrag von CHF 270’000, welcher in bar überreicht wird, ohne dass dies in irgendeiner Form schriftlich fest-gehalten wird, auch zwischen Eltern und Kindern als höchst unüblich gilt. In diesem Fall muss deshalb die steuerpflichtige Person beweisen, dass die Behauptung der Steuerbehör-de falsch ist. Das Ehepaar war nicht in der Lage, die Bar-Darlehensgewährung zu beweisen, ihre Klage wurde abgelehnt.
(Quelle: BGer 2C_183/2017 vom 6.3.2017)

Kryptowährungen: wie versteuern?

Bei Kryptowährungen wie Bitcoin und ähnlichen war es bis anhin nicht klar, wie sie steuer-lich zu behandeln sind. Der Kanton Zürich hat nun einen kompakten Praxishinweis veröf-fentlicht, die Kantone Luzern und Zug haben ähnliche Hinweise publiziert. Unterschiedliche Auffassungen gibt es vor allem bei der Bewertung der Währung, bei der jeder Kanton ande-re Grundlagen heranzieht. Das Wichtigste aus der Mitteilung des Kantonalen Steueramtes Zürich:

  • Guthaben in Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer. Sie sind im Wert-schriften- und Guthabenverzeichnis als „übrige Guthaben“ zu deklarieren.
  • Der Nachweis hat mit einem Ausdruck der digitalen Brieftasche zu erfolgen.
  • Für die Bewertung von Bitcoins publiziert die ESTV einen Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen sind zum Jahresschlusskurs der für diese Währung gängigsten Börsen-plattform zu deklarieren.
  • Das Schürfen (Mining) von Kryptowährungen durch Zurverfügungstellung von Rechen-leistung gegen Entgelt durch eine natürliche Person führt bei dieser zu steuerbarem Ein-kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Verwandtenunterstützungspflicht

Die Verwandtenunterstützungspflicht betrifft Verwandte in auf- und absteigender Linie bei einer finanziellen Notlage. Unter auf- und absteigender Linie versteht man die Verhältnisse Eltern, Grosseltern, Kinder, Enkel. Geschwister, Tanten und Onkel sind davon ausgeschlos-sen. Die Verwandtenunterstützungspflicht wird gemäss SKOS-Richtlinien nur bei denjenigen zugemutet, welche in überdurchschnittlichen finanziellen Verhältnissen leben und es zu-mutbar ist, den Bedürftigen zu unterstützen. Als überdurchschnittliches Einkommen und Vermögen gilt:

Einkommen Vermögen
Ehepaare CHF 180’000 CHF 500’000
Alleinstehende CHF 120’000 CHF 250’000
Zuschlag pro Kind CHF 20’000 CHF 40’000

Vom Vermögen wird ein Freibetrag abgezogen und der Rest aufgrund der Lebenserwartung jährlich zum Einkommen gezählt. Dies bedeutet, dass vom Unterstützungspflichtigen erwar-tet wird, dass sein Vermögen für die Unterstützung verzehrt wird. Ist das einzige Vermögen eine Liegenschaft, die der Pflichtige selber bewohnt, wird nicht erwartet, dass er diese ver-kauft. Vorsicht Erbvorbezug oder Schenkung: Eine Unterstützungspflicht kann auch bei geringeren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu Stande kommen, wenn die in Not geratene Person zu einem früheren Zeitpunkt Schenkungen an die Person ausgerichtet hat, bei wel-cher die Unterstützungspflicht geprüft wird. Kantone und Gemeinden sind nicht gezwungen, sich an die SKOS-Richtlinien zu halten und pflegen teilweise eine unterschiedliche Praxis.

Aufhebungsvereinbarung Arbeitsvertrag nur mit Bedenkfrist gültig

Das Kantonsgericht St. Gallen hatte zu entscheiden, ob eine Aufhebungsvereinbarung gültig sei oder nicht. Der Arbeitgeber und sein Mitarbeiter schlossen im Anschluss an eine emoti-onal geführte Auseinandersetzung am Arbeitsplatz in einem nahegelegenen Restaurant eine Aufhebungsvereinbarung ab. Die Aufhebungsvereinbarung sah eine sofortige Ver-tragsauflösung vor. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Vereinbarung nicht gültig sei, da dem Mitarbeiter keine genügende Bedenkfrist eingeräumt worden war.
(Urteil Kantonsgericht SG, Entscheid BO.2016.10 vom 26.10.2016)

Besteuerung für Entschädigung bei Verzicht auf Nutzniessung geklärt

Dem Bundesgericht stellte sich die Frage, wie eine Entschädigung versteuert wird, die ein Steuerpflichtiger erhält, weil er auf eine Nutzniessung verzichtet. Das Gericht entschied, dass die Entschädigung weder Einkommen noch Vermögensertrag darstellt. Eine allfällige sich daraus ergebende Vermehrung des Vermögens ist als Kapital-gewinn zu berücksichtigen. Ob die Entschädigung allenfalls der kantonalen Grundstückgewinnsteuer unterliegt, hat das Gericht offengelassen.
(Quelle: BGE 143 II 402 vom 21.6.2017)

Qualifikation als gewerbsmässiger Liegenschaftenhändler

Das Bundesgericht entschied, dass zwei Ehegatten als selbständige gewerbsmässige Liegen-schaftenhändler zu qualifizieren seien, welche zwei Ferienwohnungen verkauft hatten. Das Ehepaar hatte mit dem Erlös aus dem Verkauf einer luxuriösen Ferienwohnung in eine weitere Luxuswohnung reinvestiert und diese ebenfalls ausgebaut und verkauft. Die Begründung des Gerichts: Das Ferienhaus hat von Anfang an als Handelsobjekt gedient und stellt so Geschäftsvermögen dar. Darüber hinaus argumentierte das Gericht, dass der Umbau eines Hauses in ein Luxusobjekt trotz eigener finanziell angespannter Lage aus rei-ner Geschäftstätigkeit entstand. Das Ehepaar nahm planmässig und nachhaltig am wirt-schaftlichen Verkehr teil und hatte vertiefte Kenntnisse über die Baubranche und den Im-mobilienmarkt.
(Quelle: BGer 2C_966/2016 vom 25. Juli 2017)