Umsetzung Steuerung der Zuwanderung: Meldepflicht für offene Stellen ab 1.7.2018
Im Zuge der Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative hat der Bundesrat die gesetzliche Regelung betreffend die Meldung offener Stellen präzisiert: Ab dem 1. Juli 2018 müssen alle offenen Stellen in Berufsarten, die eine durchschnittliche Arbeitslosenquote von 8 Prozent oder mehr ausweisen, gemeldet werden. Per 1. Januar 2020 wird dieser Schwellenwert auf 5 Prozent gesenkt werden. Zurzeit erstellt das SECO die Liste der Berufsarten, die bei einem Schwellenwert von 8 Prozent ab dem kommenden Juli meldepflichtig sind. Die Liste wird voraussichtlich ab April auf dem Web-Portal des Seco abrufbar sein.
Unter folgender Adresse gibt es detaillierte Informationen, wie die Meldepflicht umgesetzt wird:
https://www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/menue/unternehmen/stellenmeldepflicht.html
Erweiterte MWST-Pflicht
Seit dem 1. Januar 2018 ist das teilrevidierte Mehrwertsteuer-Gesetz in Kraft. Das Gesetz will unter anderem die Wettbewerbsvorteile für ausländische Unternehmen bezüglich der Mehrwertsteuer eliminieren. Neu ist der weltweite Umsatz für die Begründung der Steuerpflicht massgebend. Alle Unternehmen, die entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und im In- und Ausland pro Jahr mindestens 100‘000 Franken Umsatz aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielen, sind obligatorisch mehrwertsteuer-pflichtig. Es empfiehlt sich, die Steuerpflicht unter den neuen Vorschriften prüfen zu lassen.
Keine zeitlichen Abgrenzungen für Unternehmen mit Umsatz bis CHF 100’000
Das neue Rechnungslegungsrecht bietet Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als CHF 100’000 an, auf zeitliche Abgrenzungen zu verzichten. Sie müssen nur eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung führen. Das heisst, es kann auf die Verbuchung von Verbindlichkeiten und Forderungen verzichtet werden, Rechnungsabgrenzungen, Rückstellungen und angefangene Arbeiten müssen nicht verbucht werden. Steuerlich bedeutet dies, dass Erträge und Aufwände erst dann berücksichtigt werden, wenn sie tatsächlich vereinnahmt oder verausgabt werden.
Grundstückgewinn: Besteuerung im Zuzugskanton
Im Jahr 2008 verkaufte eine Steuerpflichtige ihr Haus im Kanton Bern und erwarb um-gehend eine Ersatzliegenschaft im Kanton Genf. Die Grundstückgewinnsteuer wurde deshalb aufgeschoben. Im Jahr 2010 verkaufte die Frau auch ihr Genfer Haus – ohne danach ein anderes zu kaufen. Darauf erhob der Kanton Genf Grundstückgewinn-Steuern. Die Steuerverwaltung Bern war damit nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Sie argumentierte, dass bei einem Verkauf innerhalb von fünf Jahren der «alte» Kanton zuständig für die Grundstückgewinnsteuer sei. Das Bundesgericht wies die Klage ab und führte aus, dass das Recht zur Besteuerung auch bei dauernd und ausschliesslich selbstgenutztem Wohneigentum insgesamt und ausschliesslich dem letzten Zuzugskanton zukomme. Eine von der Schweizerischen Steuerkonferenz festgelegte Frist von fünf Jahren sei rechtlich nicht haltbar.
(Quelle: BGer 2C_70/2017 vom 28. September 2017)
Einzelfahrten für den öffentlichen Verkehr nur bedingt steuerlich abziehbar
Fahrt- und Reisekosten an den Weiterbildungsort sind grundsätzlich vom Einkommen abziehbar. Diese Kosten sind von der steuerpflichtigen Person mit Belegen zu beweisen, weil es sich um steuermindernde Tatsachen handelt. Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob es SBB-Einzelfahrten im Wert von CHF 5’478 ohne Originalbelege zum Abzug zulässt. Ein Generalabonnement im Vergleich kostet CHF 3’560. Fazit: Das Gericht liess nur die Kosten des GA zu und wies darauf hin, dass für den Abzug von höheren Kosten die tatsächlichen Ausgaben effektiv nachgewiesen werden müssen.
(Quelle: BGer 2C_99/2017 vom 31. Juli 2017)
Kündigungsandrohung auch auf Französisch rechtsgültig
Ein Geschäftsmieter war mit der Zahlung des Mietzinses in Verzug. Die Vermieterin mahnte den Mieter und drohte die Kündigung an. Der Brief war auf Französisch geschrieben. Die Mieter zahlten nicht, daraufhin kündigte die Vermieterin den Mietvertrag wegen Zahlungsverzug. Dagegen wehrten sich der Mieter und argumentierte, die Kündigung sei unwirksam, weil die Mahnung mit Androhung der Kündigung auf Französisch und nicht auf Deutsch erfolgt sei. Das Bundesgericht sieht das anders: Das Verhalten des Mieters sei widersprüchlich und rechtsmissbräuchlich, weil bereits der Mietvertrag auf Französisch verfasst war. (Quelle: BGer 4A_9/2017 vom 6. März 2017)
Keine Verpflichtung zur Arbeitspensum-Änderung bei Mutterschaft
Verlangt eine Mitarbeiterin bei Mutterschaft eine Reduktion des Arbeitspensums, so muss dem nicht stattgegeben werden. Der Arbeitgeber muss einer Vertragsänderung zustimmen. Lehnt er ab, kann die Mitarbeiterin dies akzeptieren oder muss kündigen. Sie kann ihn nicht zur Änderung des Beschäftigungsgrads zwingen.
Ohne klare Ziele kein Bonus
Vor Bundesgericht klagte ein Mitarbeiter auf Bonus. Er hatte mit seinem Arbeitgeber vertraglich vereinbart, dass er einen jährlichen Bonus von CHF 10’000 erhalten solle, wenn die vereinbarten Ziele erreicht werden. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter nach zwei Jahren und verwehrte ihm den Bonus. Nach Klagen durch alle Kantonalen Instanzen gelangte der Mann an das Bundesgericht und verlor auch dort. Das Gericht begründete sein Urteil damit, dass keine Ziele für den Bonus aufgestellt waren. Anders wäre es, wenn der Arbeitgeber nur darum keine Ziele aufgestellt hätte, um den Bonus zu verweigern.
(Quelle: BGer 4A_378 vom 27. November 2017)