Online-Abrechnung der MWST wird Standard

Die Eidgenössische Steuerverwaltung stellt für den elektronischen Geschäftsverkehr das Portal «ESTV SuisseTax» zur Verfügung. Mit ESTV SuisseTax kann die MWST-Abrechnung online eingereicht werden und der Postversand entfällt. Der Zugriff kann mittels einer SuisseID vorgenommen werden. Neu lassen sich die Abrechnungsdaten direkt aus der Buchhaltungssoftware hochladen, sofern die Software diese Funktion unterstützt. Das Eintippen einzelner Positionen entfällt dadurch. Weiter können Eintragungs- und Unternehmerbescheinigungen über ESTV SuisseTax be-stellt werden. Treuhänder und Steuervertreter können online für sämtliche Steuerpflichti-ge, die sie vertreten, gleichzeitig eine Fristverlängerung beantragen. Fristverlängerungen sind ab dem 1. Januar 2019 ausschliesslich via ESTV SuisseTax möglich. Die Online-Abrechnung wird der neue Standard für die MWST-Abrechnung sein und in na-her Zukunft das Papierformular ablösen. Zu welchem Zeitpunkt die ESTV den Versand der Formulare einstellen wird ist noch unklar. Es ist davon auszugehen, dass dies bereits im 2019 der Fall sein wird. Auch betreffend die Verrechnungssteuerdeklarationen kann ESTV SuisseTax genutzt wer-den. Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer mit dem Formular 25 können online ausgefüllt und eingereicht werden.
(Quelle: Eidg. Steuerverwaltung)

Frankenstärke ist kein Grund mehr für Kurzarbeits-Entschädigung

Die Währungssituation zwischen dem Schweizer Franken und dem Euro hat sich seit der Aufhebung der Euro-Kursuntergrenze im Januar 2015 entspannt. Die Gesuche um Kurzar-beit haben abgenommen. Ab dem 31. August 2018 können Unternehmen keine mit der Frankenstärke begründete Kurzarbeit mehr anmelden. (Quelle: SECO)

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Folgen der Pensionskassen-Einkäufe bei Scheidung

Werden Einkäufe in die Pensionskasse vorgenommen, wird fälschlicherweise oft davon ausgegangen, dass bei einer Scheidung diese Einkäufe nicht geteilt werden. Gemäss Gesetz werden bei Ehescheidung die Austrittsleistungen und Rentenanteile grund-sätzlich hälftig geteilt. Davon gibt es bei Einkäufen in die Pensionskasse unabhängig des Güterstandes eine Aus-nahme: Einkäufe eines Ehegatten während der Ehe, aus Mitteln finanziert, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen sein Eigengut wären, sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der getätigte Einkauf aus einer Erbschaft, einem Erbvorbezug, einer Schen-kung oder aus vorehelichen Mitteln stammt. Wird der Einkauf hingegen mit Mitteln finanziert, welche aus der Errungenschaft herrühren, wie zum Beispiel aus dem Erwerbseinkommen, wird dieser bei der Scheidung geteilt. Davon kann grundsätzlich nur dann abgewichen werden, wenn die Altersvorsorge auf ande-re Weise gewährleistet ist. Zum Beispiel dank einer Liegenschaft, einer gut ausgestatteten Säule 3a oder wenn der Verzichtende gute Aussichten hat, dass er selber noch eine genü-gende Altersvorsorge aufbauen kann.

Vergütung von ursprünglich vom Arbeitnehmer getragene berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber

Der Arbeitnehmer kann die selbst getragenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungs-kosten im Zeitpunkt der Zahlung steuerlich in Abzug bringen. Werden die vom Arbeitnehmer bereits in Abzug gebrachten Kosten in einer späteren Steu-erperiode vom Arbeitgeber (teilweise) vergütet, hat der Arbeitnehmer die Kosten im ent-sprechenden Umfang letztlich nicht getragen. Die vom Arbeitgeber nachträglich entschädig-ten berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten, welche der Arbeitnehmer in der Vorperiode bzw. den Vorperioden in Abzug gebracht hat, sind im Jahr der Rückvergütung als steuerbares Einkommen aufzurechnen. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskos-ten, welche aufgrund der Obergrenze von maximal CHF 12’000 in der Vorperiode bzw. den Vorperioden nicht in Abzug gebracht werden konnten, können berücksichtigt bzw. abgezo-gen werden. Der Arbeitgeber hat die Rückvergütungen im Lohnausweis in Ziffer 13.3 als Beiträge des Arbeitgebers für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung zu bescheinigen.
(Quelle: Kreisschreiben Nr. 42, Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbil-dungskosten, ESTV)

Überzeit muss grundsätzlich auch bei Kadermitarbeitern ausbezahlt werden

Auch wenn gemäss dem Arbeitsvertrag eine Entschädigung der Überstunden wegbedungen ist, muss grundsätzlich die geleistete Überzeit zwingend kompensiert oder ausbezahlt wer-den. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Überzeitarbeit zudem einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten. Dem Büropersonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detail-handels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Überzeit liegt dann vor, wenn die im Arbeitsgesetz festgehaltene Höchstarbeitszeit über-schritten wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit ausüben. Der Personenkreis ist allerdings gemäss ständiger Rechtsprechung sehr eng ge-fasst. Dazu gehören beispielsweise Betriebsleiter oder Direktoren.

Grundbucheintrag löst Steuerpflicht aus

Vor dem Bundesgericht erschien ein Ehepaar, das mit einer Steuerausscheidung nicht ein-verstanden war. Sie lebten im Kanton Zürich und kauften 2013 im Kanton Aargau eine noch nicht fertig ge-baute Eigentumswohnung. Die Schlüsselübergabe und der Einzug erfolgten im Jahr 2014. Das Ehepaar musste die Anzahlung bereits 2013 im üblichen Rahmen einer Steueraus-scheidung als Vermögen besteuern, wogegen sie sich wehrten. Das Bundesgericht wies die Klage ab. Mit dem Eintrag ins Grundbuch habe das Paar Grund-eigentum erworben. Damit sei es bereits in der Steuerperiode 2013 «im Kanton Aargau wirtschaftlich zugehörig» geworden.
(Quelle: BGer 2C_133/2018 vom 21. Februar 2018)