Ab dem 1. Januar 2025 treten das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz, die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung und diverse weitere Änderungen in Kraft. Zu ausgewählten Themen finden Sie nachfolgend weiterführende Informationen.

Onlinepflicht

Ab dem 1. Januar 2025 müssen alle MWST-pflichtigen Unternehmen die MWST online via ePortal der Eidg. Steuerverwaltung abrechnen.

Elektronische Plattformen

Ab 2025 wird neu eine elektronische Plattform als Leistungserbringerin qualifiziert, sofern sie den Vertragsschluss zwischen Verkäufer und Käufer auf der Plattform ermöglicht und zugleich als Vermittlerin zwischen den Parteien fungiert. Es ergeben sich damit künftig zwei Leistungsverhältnisse (Verkäufer – Plattform und Plattform – Käufer). Die erste Lieferung (Verkäufer – Plattform) ist grundsätzlich steuerbefreit.

Wird der verkaufte Gegenstand ins Inland eingeführt, befindet sich der Ort der ersten Lieferung im Ausland. Die Auslandlieferung ist von der MWST-Pflichtigen Verkäuferin in der MWST-Abrechnung unter Ziffer 221 zu deklarieren. Importeur ist im Grundsatz die elektronische Plattform. Es besteht jedoch die Möglichkeit in Absprache mit der Plattformbetreiberin, dass die Verkäuferin als Importeurin auftritt (Voraussetzung ist eine MWST-Registrierung aufgrund der Versandhandelsregelung oder eine Unterstellungserklärung). Je nach Konstellation (Verkauf nur über Plattform, Verkauf zusätzlich mit eigenem Onlineshop, usw.) oder Vereinbarung mit der Plattformbetreiberin können sich hier unterschiedliche Auswirkungen in der MWST-Abtwicklung ergeben.

Jährliche Abrechnung

Bisher konnte die MWST vierteljährlich (effektive Methode), halbjährlich (Saldosteuersatzmethode) oder monatlich (Sonderfall auf Antrag) abgerechnet werden. Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis CHF 5‘005‘000 auf Antrag hin die Mehrwertsteuer neu jährlich abrechnen. Voraussetzung für eine jährliche Abrechnung ist, dass die bisherigen und künftigen MWST-Abrechnungen fristgerecht eingereicht und vollumfänglich bezahlt worden sind resp. werden. Die jährliche Abrechnung ist verbunden mit der Verpflichtung zur Zahlung von Raten. Die Raten werden von der Eidg. Steuerverwaltung festgesetzt, welche jedoch unter gewissen Voraussetzungen von der steuerpflichtigen Person noch angepasst werden können.

Bei der effektiven Abrechnungsmethode sind drei Raten und bei der Saldosteuersatzmethode eine Rate zu bezahlen. Bei verspäteter Zahlung ist sowohl auf den Raten als auch auf der jährlichen Abrechnung ein Verzugszins geschuldet (Zins 2025: 4.5 %).

Der Antrag für eine jährliche Abrechnung ist innert 60 Tage nach Beginn des Kalenderjahres resp. nach einer Neuanmeldung einzureichen. Die jährliche Abrechnung kann aus folgenden Gründen beendet werden:

  • Die steuerpflichtige Person widerruft fristgerecht die jährliche Abrechnung;
  • Die Eidg. Steuerverwaltung widerruft die jährliche Abrechnung auf die nächste Steuerperiode, sofern die steuerpflichtige Person die Umsatzgrenze auf drei aufeinanderfolgenden Steuerperioden überschreitet;
  • Die Eidg. Steuerverwaltung widerruft die jährliche Abrechnung auf die übernächste Steuerperiode, sofern die steuerpflichtige Person die jährliche Abrechnung nicht fristgerecht einreicht resp. nicht fristgerecht und vollständig bezahlt oder die Raten zu stark herabsetzt. Die Raten sind dann zu stark herabgesetzt, wenn diese bei der effektiven und der Pauschalsteuersatzmethode weniger als 50 % und bei der Saldosteuersatzmethode weniger als 35 % der gesamten Steuerforderung beträgt.

Für kleine Unternehmen kann die jährliche Abrechnung eine administrative Erleichterung darstellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die meisten Unternehmen weiterhin die mit der quartalen oder halbjährlichen Abrechnung gewährleistete Sicherheit in Bezug auf die zeitnahe und korrekt abgerechnete Zahllast gegenüber der Eidg. Steuerverwaltung bevorzugen und auf prov. Ratenzahlungen verzichten. Für Unternehmen von aus MWST-Sicht komplexen Branchen, mit volatilen Umsätzen und Vorsteuern oder mit gemischten Umsätzen und Vorsteuerkorrekturen kann die jährliche Abrechnung auch ein entsprechendes Risiko darstellen (Liquidität, Nachzahlungen, Verzugszinsen, beschränkte Ressourcen für MWST-Schlussrechnung im Zuge der Abschlussarbeiten, usw.).

Subventionen

Die aktuelle Revision des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) beinhaltet eine neue Regelung zur mehrwertsteuerlichen Behandlung von Subventionen. Sie soll die Abgrenzung zwischen nicht steuerbaren Subventionen und steuerbaren Entgelten bei der Mehrwertsteuer erleichtern und zu mehr Rechtssicherheit führen. Werden die ausgerichteten Mittel durch das Gemeinwesen als Subvention bezeichnet, so übernimmt die Mehrwertsteuer diese Qualifikation.

Saldosteuersatzmethode

Die wichtigsten Änderungen bei der Saldosteuersatzmethode:

  • Neu sind mehr als zwei Saldosteuersätze möglich;
  • 10 %- Regelung bleibt unverändert bestehen (ein neuer Saldosteuersatz ist anzuwenden, sofern der Umsatzanteil der jeweiligen Tätigkeit mehr als 10 % des steuerbaren Gesamtumsatzes beträgt);
  • Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode müssen Korrekturen vorgenommen werden (Korrektur der früher in Abzug gebrachten Vorsteuer auf dem Zeitwert von Gegenständen und Dienstleistungen);
  • Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode müssen Korrekturen vorgenommen werden (Geltendmachung der auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastenden Steuern);
  • Änderungen von einzelnen Saldo- und Pauschalsteuersätzen ab 01.01.2025;
  • Wegfall besondere Verfahren bei Exportlieferungen (Formular 1050), der Anrechnung der fiktiven Vorsteuern (Formular 1055) sowie der Margenbesteuerung (Formular 1056);
  • Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Saldosteuersatz bedürfen, können direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Prüfung und Bewilligung durch die Eidg. Steuerverwaltung erfolgt erst im Nachgang;
  • Wegfall 50 %-Regelung bei Mischbranchen;
  • Die Saldosteuersatzmethode kann von Unternehmen mit Sitz im Ausland nicht mehr angewendet werden.

Pauschalsteuersatzmethode

Die wichtigsten Änderungen bei der Pauschalsteuersatzmethode:

  • Beim Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Pauschalsteuersatzmethode müssen Korrekturen vorgenommen werden (Korrektur der früher in Abzug gebrachten Vorsteuer auf dem Zeitwert von Gegenständen und Dienstleistungen). Der Wechsel ist nach einer ganzen Steuerperiode möglich;
  • Beim Wechsel von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode müssen Korrekturen vorgenommen werden (Geltendmachung der auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen lastenden Steuern). Der Wechsel ist nach einer ganzen Steuerperiode möglich;
  • Änderung von einzelnen Pauschalsteuersätzen ab 01.01.2025;
  • Wegfall besondere Verfahren bei Exportlieferungen (Formular 1050), der Anrechnung der fiktiven Vorsteuern (Formular 1055) sowie der Margenbesteuerung (Formular 1056);
  • Tätigkeiten, die einen zusätzlichen Pauschalsteuersatz bedürfen, können direkt in der MWST-Abrechnung beantragt und deklariert werden. Die Prüfung und Bewilligung durch die Eidg. Steuerverwaltung erfolgt erst im Nachgang.

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihren mehrwertsteuerlichen Anliegen. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.